Neues Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Es gibt seit dem 29.07.2014 ein neues Gesetz das kaum jemand kennt. Gemeint ist das “Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr”.
Die Neuregelungen betreffen vor allem den Unternehmerverkehr und sie sollen durch den neu eingeführten § 271a BGB Vereinbarungen über überlange Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen zu verhindern.
Außerdem wird der Verzugszins zwischen Unternehmern um 1 % auf 9% erhöht und es wurde eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro eingeführt, die bei Verzug in einem Handelsgeschäft immer beansprucht werden kann. Ist der tatsächliche Schaden höher, z.B. bei Einschaltung eines Rechtsbeistands, kann der Gläubiger diesen – unter Anrechnung der 40-Euro-Pauschale – weiterhin nachweisen und geltend machen (§ 288 Abs.5 BGB n.F.). Die Pauschale fällt auch bei verspäteten Abschlags- oder Ratenzahlungen an.

Auf die gesetzlichen Verzugszinsen kann vertraglich weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Auch eine Vereinbarung, die von vornherein die Verzugsschadenspauschale von 40 Euro oder die reellen Rechtsverfolgungskosten ausschließt oder beschränkt, ist unwirksam, es sei denn sie stellt im besonderen Einzelfall keine grob unbillige Beschränkung des Gläubigers dar (§ 288 Abs.6 BGB n.F.)

Mit dem § 1a UKlaG n.F. werden neue Unterlassungsansprüche geschaffen, die sich gegen Geschäftspraktiken (v.a. Individualvereinbarungen, Übungen, Handelsbräuche) richten, die entgegen §§ 271a, 286 Abs. 5, 288 Abs. 6 BGB n.F. die Haftung des Schuldners wegen Verzuges beschränken und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers als grob unbillig anzusehen sind. Für gesetzeswidrige Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht bereits nach § 1 UKlaG ein Anspruch.

Durch die Neuregelungen können allerdings diejenigen Gläubiger nicht aufatmen, die einem säumigen Schuldner schon länger aufgrund von Schulden anmahnen. Es sind vor allem die Schuldverhältnisse betroffen, die erst jetzt, bzw. seit Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt entstanden sind. Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist geregelt, ab wann die §§ 271a, 286, 288, 308, 310 BGB n.F. anzuwenden sind. Danach gilt das neue Recht nur für “frische” Forderungen.

Das neue strengere Verzugsrecht ist damit nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.7.2014 entstanden sind. Es gilt bei der Geltendmachung von Verzugsschäden streng zwischen alten und neuen Forderungen zu unterscheiden.

Auswirkungen ergeben sich für fast jeden Unternehmer, da er  seine AGB, Einkauf- und Lieferbedingungen unbedingt prüfen und der neuen Gesetzeslage anpassen sollte. AGB-Klauseln, die gegen die neuen Vorschriften verstoßen, sind nicht nur unwirksam, sondern können von Wettbewerbsverbänden angegriffen werden.

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